Martin Reiss
11. Dez. 20201 Min.
Die öffentliche Abgabe zur Reinigung der Fahrbahn vor dem eigenen Grundstück ist keine als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigte Aufwendung, da kein räumlich-funktionaler Zusammenhang zum Haushalt vorliegt. Im Gegensatz dazu können mit der gleichen Begründung die Kosten zur Gehwegreinigung steuerlich geltend gemacht werden.