Wird ein Grundstück zunächst unentgeltlich auf die Kinder übertragen und danach durch die Kinder veräußert, entfällt auf dem Veräußerungsgewinn gegebenenfalls eine geringere Einkommensteuer.
Hierbei liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, soweit keine vornherein geplante Grundstücksveräußerung durch die Eltern vorliegt.
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