Eine Immobilie kann einkommensteuerfrei veräußert werden, soweit diese für eine Mindestzeit vor der Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Diese Voraussetzung ist ebenfalls gegeben, wenn der gesamte Wohnraum ausschließlich dem eigenen einkommensteuerlich zu berücksichtigen Kind zur Verfügung steht.
Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt dagegen nicht vor, wenn der Eigentümer nach seiner Scheidung die Immobilie der geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern für Wohnzwecke überlässt
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