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1 Jahr und 2 Tage im eigenen Haus führt zur Steuerbefreiung

  • Autorenbild: Lisa Dorweg
    Lisa Dorweg
  • 22. Juli 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Wird ein privates Grundstück veräußert, kann dadurch gegebenenfalls ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft ausgelöst werden. Davon ausgenommen sind unter anderem Grundstücke, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorherigen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.


Das Bundesfinanzministerium hat nun klargestellt, dass diese Steuerbefreiung bereits einsetzt, wenn im Jahr der Veräußerung zumindest am 1. Januar, im Vorjahr der Veräußerung durchgängig sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest am 31. Dezember die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorlag.


Die Grundstücksveräußerung ist steuerpflichtig, wenn im Vorjahr der Veräußerung lediglich eine kurzfristig abweichende Nutzung, beispielsweise durch die Vermietung vorlag. Die Vermietung im Jahr der Veräußerung, welche nach der Eigennutzung durchgeführt wird, ist dagegen unschädlich.

 
 
 

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