Aufgrund der Corona-Krise ist der Geschäftsbetrieb vieler Unternehmen immer noch ganz oder teilweise eingeschränkt. Um gefährdeten Unternehmen zu helfen, hat die Bunderegierung daher eine Überbrückungshilfe beschlossen.
Mit der Überbrückungshilfe soll betroffenen Unternehmen, für die Monate Juni bis August 2020, eine weitergehende Liquiditätshilfe gewährt werden. Das neue Programm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, sowie Selbständige und Freiberufler. Voraussetzung ist, dass die Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise vollständig oder teilweise eingestellt werden musste. Eine vollständige oder teilweise Einstellung der Geschäftstätigkeit wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber den Monaten April und Mai 2019 um mindestens 60 Prozent eingebrochen ist. Zudem darf sich der Antragssteller am 31.12.2019 noch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil der Fixkosten. Die Höhe der Erstattung ist abhängig vom Umsatzeinbruch, sowie von der Anzahl der Beschäftigten.
Bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 € für drei Monate, bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sind es 15.000 € für drei Monate.
Das Antragsverfahren muss zwingend durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle übermittelt werden. Die Antragsfrist endet am 31.08.2020.
Das bundesweite Online-Antragsverfahren steht seit dem 8. Juli 2020 zur Nutzung bereit.
Wir stehen Interessierten gerne beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne!
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