Am 15.11.2019 hat der Bundestag das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ verabschiedet. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen. Enthalten sind einige Steuerentlastungen, die man im Blick haben sollte.
Ermäßigte Umsatzsteuer für Bahnfahrten
Bei der Umsatzsteuer werden derzeit u. a. die Umsätze im schienengebundenen Personennahverkehr mit 7 % ermäßigt besteuert. Die Begünstigung soll nun (ab 1.1.2020) auf den schienengebundenen Personenfernverkehr im Inland erweitert werden, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt.
Beachten Sie: Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung soll die Luftverkehrsteuer steigen.
Erhöhung der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale für Berufspendler
soll ab 2021 um 5 Cent auf dann 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht
werden (für die ersten 20 Kilometer bleibt die Pauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer bestehen). Ende 2026 soll diese Regelung auslaufen. Ebenfalls
befristet auf sechs Jahre soll die Anhebung der Entfernungspauschale
auch für Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung gelten.
Einführung einer Mobilitätsprämie
Alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen sollen Geringverdiener
für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 auch eine sogenannte
Mobilitätsprämie wählen können. Folgende Regelungen sind vorgesehen:
Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die erhöhten Entfernungspauschalen,
allerdings begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den steuerfreien Grundfreibetrag (in 2020: 9.408 EUR) unterschreitet.
Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt
dies nur, soweit die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den
übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer Pauschbetrag in Höhe von
1.000 EUR übersteigen.
Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieser Bemessungsgrundlage.
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