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Auf der Zielgeraden: Steuerliche Maßnahmen im Klimaschutzprogramm 2030

Autorenbild: Martin ReissMartin Reiss

Am 15.11.2019 hat der Bundestag das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ verabschiedet. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen. Enthalten sind einige Steuerentlastungen, die man im Blick haben sollte. 


Ermäßigte Umsatzsteuer für Bahnfahrten

Bei der Umsatzsteuer werden derzeit u. a. die Umsätze im schienengebundenen Personennahverkehr mit 7 % ermäßigt besteuert. Die Begünstigung soll nun (ab 1.1.2020) auf den schienengebundenen Personenfernverkehr im Inland erweitert werden, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt.


Beachten Sie: Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung soll die Luftverkehrsteuer steigen.


Erhöhung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale für Berufspendler

soll ab 2021 um 5 Cent auf dann 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht

werden (für die ersten 20 Kilometer bleibt die Pauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer bestehen). Ende 2026 soll diese Regelung auslaufen. Ebenfalls

befristet auf sechs Jahre soll die Anhebung der Entfernungspauschale

auch für Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung gelten.


Einführung einer Mobilitätsprämie

Alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen sollen Geringverdiener

für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 auch eine sogenannte

Mobilitätsprämie wählen können. Folgende Regelungen sind vorgesehen:

Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die erhöhten Entfernungspauschalen,

allerdings begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den steuerfreien Grundfreibetrag (in 2020: 9.408 EUR) unterschreitet.


Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt

dies nur, soweit die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den

übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer Pauschbetrag in Höhe von

1.000 EUR übersteigen.

Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieser Bemessungsgrundlage.

 
 
 

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