Wird ein Betrieb unentgeltlich übertragen sind die entsprechenden Wirtschaftsgüter zum Buchwert anzusetzen und fortzuführen. Dem Betriebsübergeben entsteht kein zu versteuernder Übertragungsgewinn.
Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil entschieden, dass dem Betriebsübergeber ein Abzug von nachträglichen Aufwendungen zusteht, wenn er diese selbst trägt und die Aufwendungen im direkten Zusammenhang mit dem Betrieb stehen.
Im Streitfall musste der der Betriebsübergeber nachträgliche Zahlungen an die Urlaubskasse leisten, nachdem der Betrieb bereits übertragen wurde.
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