top of page

Betriebsausgabenabzug bei unentgeltlicher Übertragung

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 6. Dez. 2024
  • 1 Min. Lesezeit

Wird ein Betrieb unentgeltlich übertragen sind die entsprechenden Wirtschaftsgüter zum Buchwert anzusetzen und fortzuführen. Dem Betriebsübergeben entsteht kein zu versteuernder Übertragungsgewinn.


Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil entschieden, dass dem Betriebsübergeber ein Abzug von nachträglichen Aufwendungen zusteht, wenn er diese selbst trägt und die Aufwendungen im direkten Zusammenhang mit dem Betrieb stehen.


Im Streitfall musste der der Betriebsübergeber nachträgliche Zahlungen an die Urlaubskasse leisten, nachdem der Betrieb bereits übertragen wurde.


Sie benötigen eine Beratung? - Einfache Terminvereinbarung unter https://www.reiss-steuerkanzlei.de/termin




 
 
 

Comments


© 2025 REISS 

Neustraße 4-6 83512 Wasserburg am Inn

Telefonzeiten: Mo.-Do.: 09:00 - 12:00 Uhr 
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung!

Impressum • Initiativ-Bewerbung

  • X
  • Facebook
bottom of page