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Bildungseinrichtung mit steuerlichen Einschränkungen

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 14. Okt. 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Wird eine Bildungseinrichtung von Auszubildenden bzw. Studenten dauerhaft aufgesucht, erfolgt eine steuerliche Gleichstellung zu Arbeitnehmern, die die entsprechenden Aufwendungen nur im Rahmen der ersten Tätigkeitsstätte ansetzen können. Dadurch sind Fahrtkosten lediglich mit der Entfernungspauschale steuerlich berücksichtigungsfähig. Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten werden können nur noch durch die doppelte Haushaltsführung angesetzt werden.

 
 
 

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