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Bundesverfassungsgericht fällt Urteil zum Nachteil vieler Auszubildender und Studenten

  • Autorenbild: Lisa Dorweg
    Lisa Dorweg
  • 16. Jan. 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden.


Der Sonderausgabenabzug beschränkt sich derzeit auf jährlich 6.000,00 Euro. Wer während der Ausbildung oder des Studiums keine Einnahmen hat, kann davon allerdings nicht profitieren, da diese Sonderausgaben nicht als Verlust vorgetragen werden können. Kosten für ein Zweitstudium oder Kosten für weitere Ausbildungsmaßnahmen werden steuerlich als Werbungskosten behandelt.


Diese können in unbeschränkter Höhe angesetzt werden. Zudem können die dadurch eventuell entstandenen Verluste vorgetragen werden. Strittig war bisher ob für Aufwendungen für eine erstmalige Ausbildung oder ein Erststudium nicht auch ein Werbungskostenabzug in Frage kommt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die bisherige Regelung nicht verfassungswidrig ist.


Eine Gesetzesänderung erfolgt demzufolge nicht.


Zum Nachteil vieler Auszubildender oder Studenten können Erstausbildungskosten und Aufwendungen für ein Erststudium weiterhin nicht als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden.

 
 
 

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