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Da blüht das Finanzamt auf

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 17. März 2024
  • 1 Min. Lesezeit

Für Zwecke der Gewerbesteuer können Verluste aus dem Betrieb mit Gewinnen aus dem gleichen Betrieb in Folgejahren verrechnet werden.


Ein Unternehmer, welcher Pflanzen züchtet und zudem mit selbst gebauten Gewächshäusern handelt, hatte auf die Verlustverrechnung für die Gewerbesteuer geklagt.


Jedoch hat das Finanzgericht Münster in diesem Fall die Klage weitestgehend abgewiesen, da es sich bei den Tätigkeiten um zwei selbständige Betriebe handelt, welche wirtschaftlich nicht verbunden sind.


Da der Verkauf der Pflanzen hauptsächlich an Privatkunden und der Verkauf der Gewächshäuser dem entgegen an betriebliche Kunden gerichtet ist, fehlt bereits hier ein betrieblicher Zusammenhang. Eine Hilfstätigkeit des einem zum anderen Betrieb ist ebenfalls nicht gegeben.


Zudem hat das Gericht die Pflanzenzucht als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit eingestuft, den Gewächshausbau als gewerblich.

Das der Gewinn für beide Betriebsbereiche durch eine einheitliche Finanzbuchhaltung durch den Kläger ermittelt wurde, ist für die Beurteilung nicht relevant gewesen.




 
 
 

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