Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Grundstückseigentümer den Erlass der Grundsteuer beantragen. Dieser Erlassantrag ist unter anderem möglich, wenn bei Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, die mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Kosten höher sind als die erzielten Einnahmen.
Liegt aber vor Umsetzung von Instandhaltungsmaßnahmen ein ohnehin mit geringen Erträgen behaftetes Grundstück vor, kann der Erlassantrag verwehrt werden.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat diesbezüglich gegen den Antrag des Eigentümers eines denkmalgeschützten Luftschutzbunkers in drei Verfahren entschieden.
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