Das Hessische Finanzgericht hat entscheiden, dass eine Betriebsprüfung ach nach dem Tod des Betriebsinhabers durch das Finanzamt durchgeführt werden darf, auch wenn der Betrieb durch die Erben nicht fortgeführt wird.
Geklagt haben zwei Brüder, als Miterben, nachdem Ihr Vater verstorben war und der Betrieb durch die Erben nicht übernommen wurde jedoch sodann eine Betriebsprüfung angeordnet wurde.
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, mit der Begründung, dass die steuerlichen Verpflichtungen auf die Erben übergehen und eine Betriebsprüfung auch von den Personen geduldet werden müsse, welche nie Inhaber des Betriebs waren.
Dass gegebenenfalls Auskünfte gegenüber dem Finanzamt bei der Prüfung durch die Erben nicht erteilt werden können, ist irrelevant. Ebenfalls spielt es keine Rolle, ob noch Einspruchs- oder Klageverfahren für den Prüfungszeitraum anhängig sind.
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