Die durch die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft entstehenden Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Das Finanzgericht Köln setzt diese Aufwendungen gleich mit denen, die durch ein Pflegeheim entstehen. Zu berücksichtigen sind die weiteren Voraussetzungen für den Abzug, beispielsweise der betreffende Pflegegrad, sowie die kostenmindernde Haushaltsersparnis.
Martin Reiss
Comments