Doppelte Haushaltsführung: Beteiligung an den laufenden Kosten am Haupthausstand?
- Martin Reiss
- 6. März 2020
- 1 Min. Lesezeit
Das Finanzgericht Niedersachsen hat kürzlich zu den gesetzlichen Anforderungen
der „finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ bei einer
doppelten Haushaltsführung Stellung genommen.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb
des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält
und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Mit Wirkung ab dem
Veranlagungszeitraum 2014 setzt ein eigener Hausstand
•• das Innehaben einer Wohnung (aus eigenem Recht als Eigentümer oder
Mieter bzw. aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als Ehegatte,
Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner) sowie
•• eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Beteiligung an den
laufenden Miet-, Neben- und Lebensführungskosten nicht erforderlich. Auch
rückwirkende Zahlungen, einmalige oder außergewöhnliche finanzielle Beiträge
sind nach Auffassung des Finanzgerichts ausreichend, soweit sie insgesamt
die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % der haushaltsbezogenen Lebensführungskosten
des Haupthausstands übersteigen.
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