Wird für die vorzeitige Aufhebung einer Abnahmeverpflichtung für landwirtschaftliche Erzeugnisse gezahlt, unterliegt diese Leistung nicht der Regelbesteuerung.
Da es sich um einen Umsatz im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit handelt, ist die Voraussetzung für die Durchschnittssatzbesteuerung erfüllt, entscheid das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
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