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AutorenbildLisa Dorweg

Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Fällt Arbeit infolge eines gesetzlichen Arbeitstages aus, so haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist, dass die Arbeit tatsächlich ausfällt. Fällt der Feiertag auf einen Tag an dem der Arbeitnehmer ohnehin nicht gearbeitet hätte, so besteht auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.


Einige Feiertage wie beispielsweise Fronleichnam gelten nicht bundesweit. Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist weder der Sitz des Arbeitgebers noch der Wohnsitz des Arbeitnehmers maßgeblich. Ausschlaggebend ist der tatsächliche Arbeitsort des Arbeitnehmers.


Ausländische Feiertage gelten in Deutschland nicht. Ausländische Arbeitnehmer müssen demzufolge an Tagen, die nur in Ihrem Heimatland als Feiertag gelten, Ihrer Arbeitspflicht nachkommen oder gegebenenfalls Urlaub nehmen.


Setzen deutsche Arbeitgeber Ihre Arbeitnehmer im Ausland ein, so haben diese an deutschen Feiertagen grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da deutsche Feiertage kein Arbeitsverbot im Ausland begründen.

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