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Erbschaftsteuer für das Parkhaus

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 16. Aug. 2024
  • 1 Min. Lesezeit

Soweit betriebliches Vermögen vererbt wird, können unter gewissen Voraussetzungen Erbschaftsteuerminderungen erfolgen.


Der Gesetzgeber hat dabei ausgeschlossen, dass sogenanntes Verwaltungsvermögen, welches nicht dem produktiven Betrieb dienlich ist, durch diese Regelungen auch begünstigt wird.


Der Bundesfinanzhof hat diesem Sinne in einem Urteil entschieden, dass ein vererbtes und zuvor an den Erben verpachtetes Parkhaus als Verwaltungsvermögen anzusehen ist.


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