Ab dem 1. Juli 2022 ändern sich die Pfändungsfreigrenzen. Der unpfändbare Grundbetrag erhöht sich von 1.252,64 € auf 1.330,16 €.
Ausgewählte Einkommensbestandsteile, wie beispielsweise Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder und Renten, werden nicht oder nicht vollständig der Pfändung unterworfen.
Bei einer Vollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen sind die Pfändungsfreigrenzen nicht zu beachten.
Comentários