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  • AutorenbildMartin Reiss

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

Ab dem 1. Juli 2022 ändern sich die Pfändungsfreigrenzen. Der unpfändbare Grundbetrag erhöht sich von 1.252,64 € auf 1.330,16 €.

Ausgewählte Einkommensbestandsteile, wie beispielsweise Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder und Renten, werden nicht oder nicht vollständig der Pfändung unterworfen.

Bei einer Vollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen sind die Pfändungsfreigrenzen nicht zu beachten.

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