Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen umziehen, können in Ihrer Steuererklärung Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen.
Es gibt zwei Möglichkeiten Umzugskosten in der Steuererklärung anzugeben.
Zum einen können die tatsächlich angefallene Kosten einzeln aufgeführt werden.
Zu den typischen Umzugskosten gehören beispielsweise Aufwendungen für Handwerker oder Umzugshelfer, Kosten für die Wohnungssuche oder Gebühren für die Ummeldung des Wohnsitzes.
Zum anderen kann alternativ die sogenannte Umzugskostenpauschale angesetzt werden.
Diese Umzugskostenpauschale wurde zum 01.03.2020 erhöht und beträgt für Verheiratete und Paare nun 1.639 Euro. Alleinstehende können 820 Euro geltend machen. Je Kind oder sonstigen Angehörigen im Haushalt erhöht sich die Pauschale um 361 Euro.
Der Ansatz der Umzugskostenpauschale lohnt sich vor allem dann, wenn die Pauschale höher ist als die tatsächlich angefallenen Umzugskosten, da für die Umzugskostenpauschale keine Zahlungsbelege als Nachweis erforderlich sind. Ist dies nicht der Fall, ist es ratsam Belege und Rechnungen aller Ausgaben für die Steuererklärung aufzubewahren um die Einzelbeträge geltend machen zu können.
Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern Umzugskosten für den beruflich veranlassten Umzug in Höhe der Umzugskostenpauschale steuerfrei ersetzen. Ein zusätzlicher Werbungskostenabzug in der Steuererklärung ist für den Arbeitnehmer danach allerdings nicht mehr möglich.
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