Erstausbildungskosten: Bundesverfassungsgericht bestätigt die steuerungünstige Behandlung
- Lisa Dorweg
- 9. März 2020
- 1 Min. Lesezeit
Nach der gesetzlichen Regelung sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung
oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt,
keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium
nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Diese Regelung hat das
Bundesverfassungsgericht nun als verfassungskonform bestätigt.
Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren
und den Sonderausgaben zuordnen. Dafür, so das Bundesverfassungsgericht,
gibt es sachlich einleuchtende Gründe. Beispielsweise gehört die
erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen einer Lebensführung und stellt Vorsorge für die persönliche Existenz dar.
Die unschönen Auswirkungen dieser Entscheidung liegen auf der Hand: Da
während eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden,
hätten Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust geführt,
der dann in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd gewirkt hätte.
Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben
Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich
ist. Darüber hinaus ist der Sonderausgabenabzug nur bis zu 6.000 EUR im
Kalenderjahr möglich. Auch diese Begrenzung hat das Bundesverfassungsgericht
als zulässig eingestuft.
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