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Erstausbildungskosten: Bundesverfassungsgericht bestätigt die steuerungünstige Behandlung

  • Autorenbild: Lisa Dorweg
    Lisa Dorweg
  • 9. März 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Nach der gesetzlichen Regelung sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung

oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt,

keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium

nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Diese Regelung hat das

Bundesverfassungsgericht nun als verfassungskonform bestätigt.


Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren

und den Sonderausgaben zuordnen. Dafür, so das Bundesverfassungsgericht,

gibt es sachlich einleuchtende Gründe. Beispielsweise gehört die

erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen einer Lebensführung und stellt Vorsorge für die persönliche Existenz dar.

Die unschönen Auswirkungen dieser Entscheidung liegen auf der Hand: Da

während eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden,

hätten Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust geführt,

der dann in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd gewirkt hätte.

Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben

Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich

ist. Darüber hinaus ist der Sonderausgabenabzug nur bis zu 6.000 EUR im

Kalenderjahr möglich. Auch diese Begrenzung hat das Bundesverfassungsgericht

als zulässig eingestuft.

 
 
 

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