Wird einer Kommanditgesellschaft durch einen Gesellschafter ein Vermögenswert ohne Gegenleistung zugeführt, kann eine freigiebige Zuwendung an den bzw. die anderen Gesellschafter vorliegen, wenn dieser Vermögenswert den tatsächlich geschuldeten Anteil übersteigt.
Eine solche disquotale Einlage führt zu einer schenkungsteuerrechtlichen Zuwendung an die Gesamthänder, sodass die am Gesellschaftsvermögen beteiligten Gesellschafter als Bereicherte anzusehen sind.
Auch wenn diese Beurteilung vom Zivilrecht, bei welchem die Gesamthandsgemeinschaft durch diesen Vorgang bereichert wird, abweicht, hat der Bundesfinanzhof in diesem Fall so entschieden.
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