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Fahrrad statt Auto – Schützt die Umwelt und bringt Steuervorteile

Aktualisiert: 4. Feb. 2020

Wenn Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen entsteht ein sogenannter geldwerter Vorteil. Dieser Vorteil muss vom Arbeitnehmer versteuert werden.


Neben PKWs stellen Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern mittlerweile immer häufiger Dienstfahrräder zur Verfügung. Ein Grund hierfür ist eine im Jahr 2019 in Kraft getretene Gesetzesänderung.


Danach gilt, dass der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei ist, wenn das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt wird. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für normale Fahrräder. Sind Elektrofahrräder verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen so gelten für die Besteuerung des geldwerten Vorteils die Regelungen für Dienstwägen. Zudem gilt die Regelung nicht für Fahrräder, die bereits vor dem 01.01.2019 zur Verfügung gestellt wurden.


Diese Regelung wurde ursprünglich befristet eingeführt und sollte letztmalig im Jahr 2021 angewandt werden. Mittlerweile wurde die Steuerbefreiung jedoch bis Ende 2030 verlängert.


Weiter besagt die Gesetzesänderung, dass die Entfernungspauschale in der privaten Einkommensteuererklärung, bei privater Nutzung eines Dienstfahrrades, nicht gekürzt werden muss. Demzufolge kann für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die volle Entfernungspauschale angesetzt werden.


Finanzieren Arbeitnehmer Ihr Fahrrad durch Gehaltsumwandlung so gilt die Steuerbefreiung nicht. Mit Gesetzesänderungen zum 01.01.2019 wurde jedoch die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des geldwerten Vorteils halbiert.


Mit Erlass vom 09.01.2020 hat die Verwaltung diese Regelung nochmals verbessert. So ist ab 01.01.2020 nur noch die geviertelte Bemessungsgrundlage anzuwenden.

Anzuwenden ist die halbierte Bemessungsgrundlagen nur für Fahrräder, die vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 überlassen wurden. Die geviertelte Bemessungsgrundlage ist für Fahrräder, die ab 01.01.2020 überlassen wurden anzuwenden.

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