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  • AutorenbildMartin Reiss

Familienhaus möglichst steuerfrei an die nächste Generation übergeben - Schenkung vs. Erbschaft

Es ist ein natürliches Anliegen Eigentum für welches Eltern und Großeltern gearbeitet haben möglichst steuerfrei an die nächste Generation zu übergeben. Kinder und Enkelkinder sollen ausreichend bedacht werden, ohne mit erheblichen Steuerzahlungen belastet zu werden.


Das steuerfreie Familienheim

Wird ein Familienheim an den Ehepartner beziehungsweise den eingetragenen Lebenspartner im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft übertragen, fällt hierfür unter Umständen keine Schenkung- oder Erbschaftsteuer an. Auch an die eigenen Kinder kann das Familienheim zumindest teilweise steuerfrei vererbt werden.


Familienheim

Unter dem Familienheim ist ein bebautes Grundstück zu verstehen, soweit eine darin belegende Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Gebäudeteile außerhalb der der selbstgenutzten Wohnung, welche fremdvermietet werden oder an Angehörige unentgeltlich überlassen werden, sind nicht begünstigt. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die gewerblich oder freiberuflich genutzt werden. Eine solche Nutzung der eigenen Wohnung ist unschädlich, wenn die Wohnnutzung insgesamt überwiegt. Auch eine andere Nutzung als zu Wohnzwecken, beispielsweise als Arbeitszimmer, ist unschädlich, wenn hierbei eine untergeordnete Bedeutung vorliegt.

Eine Ferien- oder Wochenendwohnung, sowie eine Zweitwohnung eines Berufspendlers, stellt kein Familienheim dar.


Steuerbegünstigungen

Die Schenkung des Familienheims an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ist vollständig von der Schenkungsteuer befreit. Hierzu zählt die Übertragung des Allein- und Miteigentums.

Erbt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner das Familienheim vom verstorbenen Partner, fällt darauf keine Erbschaftsteuer an. Dies gilt auch, wenn lediglich ein Miteigentumsanteil geerbt wird.

Erben die Kinder des verstorbenen Elternteils das Familienheim, entsteht keine Erbschaftsteuer, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht überschreitet. Ist das eigene Kind bereits verstorben, sind hierbei auch die Enkelkinder als Erben begünstigt.


Voraussetzungen

Das Grundstück muss in Deutschland beziehungsweise in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sein.

Das Familienheim muss vom Zuwendenden beziehungsweise vom Erblasser selbst zu Wohnzwecken genutzt worden sein. Eine Hinderung der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen, beispielsweise aufgrund der Unterbringung in einem Pflegeheim, ist unschädlich.

Die Steuerbegünstigung wird nur gewährt, wenn der Erwerber unverzüglich die Selbstnutzung zu Wohnzwecken antritt. Unverzüglich bedeutet, dass der Einzug grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall erfolgt.

Zusätzlich muss im Erbfall die Eigennutzung ununterbrochen für zehn Jahren vorliegen. Andernfalls muss der Erwerb des Familienheims nachversteuert werden.


Beratung

Ich bin Ihr Spezialist für Erbschaft- und Schenkungsteuer in Oberbayern.

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