Seit 1.1.2019 sind Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen
Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei. Die gesetzliche Neuerung hat aber Fragen aufgeworfen, sodass sich das Bundesfinanzministerium nun in einem 15 Seiten starken Schreiben zu dem Umfang der Steuerbefreiung geäußert hat.
Begünstigte Leistungen des Arbeitgebers:
Unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) fallen
Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen
Fahrberechtigungen (Sachbezüge) sowie Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers
zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen.
Begünstigt sind insbesondere:
•• Fahrberechtigungen in Form von Einzel-/Mehrfahrtenfahrscheinen,
•• Zeitkarten (z. B. Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100),
•• allgemeine Freifahrberechtigungen,
•• Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (z. B. bei Smogalarm),
•• Ermäßigungskarten (z. B. Bahncard 25).
Umfasst die Fahrberechtigung die Mitnahme von anderen Personen oder ist die Fahrberechtigung auf andere Personen übertragbar, schließt dies die Steuerbefreiung
nicht von vornherein aus.
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