Die Rechtsformwahl bei der Gründung eines Unternehmens ist wesentlich für die Besteuerung. „Es existieren steuerliche Unterschiede zwischen einem Einzelunternehmen und einer Kapitalgesellschaft. Folgend werden einige Sachverhalte bei der GmbH betrachtet, die auch steuerliche Vorteile bringen, aber auch Risiken bedeuten können”, so unser Wasserburger Steuerexperte Martin Reiss. Hier sein nächster Steuertipp:
>>Gründungskosten
Zu den regelmäßigen Kosten zur Gründung einer GmbH zählen insbesondere die Gebühren für die notarielle Beurkundung sowie für die Handelsregistereintragung. Die Gründungskosten sind steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben bei der Gesellschaft, soweit der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung enthält.
Der Vertrag muss dafür zwingend vorgeben, dass die Gesellschaft die Kosten trägt, welche Kosten die Übernahme genau betrifft und dass die Kostenübernahme auf einen festgelegten Betrag gedeckelt ist.
Geschäftsführer-Gehalt
Sowohl das Gehalt für den Geschäftsführer als auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer stellt eine Betriebsausgabe der Gesellschaft dar. Dies steht im Gegensatz zum Einzelunternehmen, für welches der Inhaber lediglich Entnahmen tätigen kann, welche den Gewinn nicht mindern.
Das Gehalt muss sich jedoch in einem angemessenen Rahmen befinden. Zudem kann der Gesellschafter-Geschäftsführer Tantiemenzahlungen empfangen, eine betriebliche Altersvorsorge abschließen oder sich den Gewinn durch eine Ausschüttung auszahlen lassen.
Darlehen
Ein Gesellschafter kann der Gesellschaft ein Darlehen gewähren. Die Zinsen sind dann ebenfalls als Betriebsausgabe zu behandeln. Zu beachten ist, dass der vereinbarte Zinssatz einen Fremdvergleich standhält. Ist der Zinssatz zu hoch angesetzt, liegt eine steuerpflichtige Gewinnausschüttung vor. Ist der Zinssatz zu niedrig gewählt wäre dies ein verdeckte Einlage.
Zudem muss die vereinbarte Laufzeit, Kündigung und Besicherung fremdüblich und schriftlich vereinbart sein.
Vermietung
Ein Gesellschafter kann der GmbH auch Räumlichkeiten entgeltlich überlassen. So hätte die Gesellschaft Betriebsausgaben durch die Mietaufwendungen, der Gesellschafter sodann steuerpflichtige Mieteinnahmen.
Zwingen zu beachten ist jedoch, dass bei einer entgeltlichen Überlassung einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage eine sogenannte Betriebsaufspaltung entstehen kann, wenn in beiden Unternehmen die gleichen Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen können. Für die Vermietung hätte das zur Folge, dass keine private Vermögensverwaltung vorliegt, sondern eine gewerbliche Vermietung, wobei der Vermietungsobjekt mit allen Konsequenzen dann Betriebsvermögen wäre.
Verkauf von Anteilen
Beträgt die Beteiligung mehr als 1 Prozent und wird im Privatvermögen geführt, ist der Verkaufspreis zu 60 Prozent einkommensteuerpflichtig. Die ursprünglichen Anschaffungskosten und die Veräußerungskosten können ebenfalls nur zu 60 Prozent in Abzug gebracht werden.
Hält der Verkäufer weniger als 1 Prozent der Anteile, fällt die Kapitalertragsteuer in 25 Prozent an. Steuerfrei ist eine solche Beteiligung nur, wenn diese vor 2009 erworben wurde.
Erbschaft und Schenkung
Der Gesellschaftsanteil einer GmbH kann auf eine andere Person entgeltlich aber auch unentgeltlich, also verschenkt oder vererbt, werden. Beträgt der unentgeltlich übertragenen Anteil mehr als 25 Prozent, kann die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zum größten Teil oder sogar vollständig vermieden werden. Es dürfen dabei insbesondere die Anteile oder wesentliche Betriebsgrundlagen für einen bestimmten Zeitraum nicht veräußert werden und die Lohnsumme der auf die Übertragung folgender Jahre darf gewisse Grenzen nicht unterschreiten.
Fazit
Die Gründung einer GmbH beziehungsweise die Umwandlung in eine solche birgt sowohl gewisse Vorteile als auch einen höheren Anspruch im Rahmen der Formalitäten.
Um steuerliche Vorteile auszunutzen aber auch die erhöhte Sorgfaltspflicht zu gewährleisten, empfiehlt es sich bei der steuerlichen Betreuung einer GmbH stehst Fachleute hinzuzuziehen.<<
In Kooperation mit der Wasserburger Stimme
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