Neben dem Kinderfreibetrag kann für jedes berücksichtigungsfähige Kind zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gewährt werden.
Bei den Freibeträgen handelt es sich steuerrechtlich um Beträge, die bei der Besteuerung des Einkommens nicht besteuert werden. Dies gilt jedoch nur, wenn sich die steuerliche Auswirkung der Freibeträge günstiger als das Kindergeld erweist.
Im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung wird geprüft, ob das Kindergeld oder die Freibeträge gewährt werden. Diese Vergleichsrechnung wird automatisch vom Finanzamt durchgeführt, sodass das finanziell günstigere Modell zum Tragen kommt.
Der Kinderfreibetrag beträgt ab dem Veranlagungsjahr 2020 2.586 Euro. Hinzu kommt der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.320 Euro.
Für Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden, verdoppeln sich diese Beträge.
Bei unverheirateten, getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern steht grundsätzlich jedem Elternteil die Hälfte der Freibeträge zu. Eine Übertragung der Freibeträge ist, unter bestimmten Voraussetzungen, auf Antrag möglich.
Danach kann der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der antragstellende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtungen erfüllt und der andere Elternteil nicht unterhaltspflichtig ist oder seinen Unterhaltsverpflichtungen zu weniger als 75 Prozent nachkommt.
Zudem ist es möglich den Kindefreibetrag auf Großeltern, Großelternteile oder einen Stiefelternteil zu übertragen, wenn diese das Kind auf Dauer in Ihrem Haushalt aufnehmen.
Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt automatisch auch zur Übertragung des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Eine Übertragung des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ist außerdem möglich wenn ein minderjähriges Kind seinen Wohnsitz nur bei einem Elternteil hat und der andere Elternteil der Übertragung nicht widerspricht.
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