Wird für ein Kind Kindergeld beantrag, kommt es rückwirkend nur für die letzten 6 Monate vor der Antragstellung zur Auszahlung.
Jedoch wird der Anspruch auf Kindergeld von dieser Auszahlungsbeschränkung nicht beeinträchtigt. So verbleiben die Steuerfreibeträge für Kinder, welche in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden können.
Diese Regelung ist auf solche Anträge anzuwenden, welche nach dem 18. Juli 2019 bei der zuständigen Behörde eingehen.
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