Unternehmen, die aufgrund des Coronavirus in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken können bis Ende des Jahres Anträge auf Stundung, der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, stellen. Zudem besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu stellen.
Die Stundung von Lohnsteuer für den Arbeitgeber ist nicht möglich. Die Lohnsteuer wird den Mitarbeitern von Ihrem Bruttogehalt abgezogen und ist somit eine Steuer welche die Mitarbeiter eines Unternehmens tragen.
Jedoch besteht die Möglichkeit eine Fristverlängerung für die Übermittlung der Lohnsteueranmeldung zu beantragen. Dies hat eine ähnliche Wirkung wie eine Stundung.
Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen. Voraussetzung für die Gewährung der Fristverlängerung ist, dass der Arbeitgeber oder der mit der Lohnbuchhaltung Beauftragte unverschuldet daran gehindert ist die Lohnsteueranmeldung fristgerecht zu übermitteln.
Krisenbedingte Arbeitsausfälle oder Störungen könnten als Hinderungsgrund angegeben werden. Ob eine Fristverlängerung gewährt wird entscheidet im Einzelfall das jeweils zuständige Finanzamt.
Hinweis in eigener Sache: Arbeiten die im Zusammenhang mit dem Coronavirus stehen erledigen wir gerne ehrenamtlich - folglich ohne Berechnung!
Comentarios