Soweit ein Gewerbebetrieb durch Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten wird, muss die Steuermesszahl auf die einzelnen Gemeinden zerlegt werden. Für diese Zerlegung ist regelmäßig der entsprechende Arbeitslohn, welcher in der Betriebsstätte entstanden ist, maßgeblich.
Erstreckt sich eine einzelne Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist die Zerlegung nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweils entstandenen Gemeindelasten vorzunehmen.
Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass als Zerlegungsfaktor auch die Menge des in den jeweiligen Gemeinden abgegebene Erdgas herangezogen werden kann und die Auffassung des Hessischen Finanzgerichts dadurch bestätigt, dass bei einem Gasversorger die gewerbesteuerliche Zerlegung nach den Arbeitslöhnen und der Gasabgabemenge erfolgen kann.
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