Mietverträge zwischen nahestehenden Personen sind steuerlich nur anzuerkennen, soweit sie rechtlich wirksam geschlossen wurden, tatsächlich durchgeführt werden und dem Fremdvergleich entsprechen.
Der Bundesfinanzhof hat entscheiden, dass einzelne Tatbestände, welche nicht unter Fremden üblich sind, die steuerliche Wirksamkeit des Mietverhältnisses nicht beeinflussen. Ausschlaggebend ist stets die Gesamtwürdigung aller Gegebenheiten im Einzelfall.
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