Grundsätzlich unterliegt jedes Vermögen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bei der Vermögensübertragung im Todesfall trifft die Erbschaftsteuer die Erben in der Regel besonders hart. Die Übertragung von Betriebsvermögen ist durch die Verschonungsregelungen grundlegend begünstigt. Aber auch im privaten Bereich kann, durch frühzeitige Regelungen zur Vermögensübertragungen, die Steuerlast optimiert werden”, weiß Martin Reiss von der gleichnamigen Kanzlei in Wasserburg. Hier sein nächster Steuertipp:
„So gelten die gesetzlichen Freibeträge stets für Schenkungen innerhalb von zehn Jahren. Nach diesem Zeitraum kann demnach wiederholt Vermögen übertragen und die persönlichen Freibeträge erneut ausgeschöpft werden. Um möglichst umfangreich die Freibeträge zu nutzen, kann Vermögen auch auf die jüngste Generation, beispielsweise auf die Enkel oder Urenkel, übertragen werden. Dies ist sinnvoll, wenn absehbar ist, dass die eigenen Kinder das Vermögen an ihre Nachkommen weitergeben.”
Der Experte weiter: „Statt Geldschenkungen durchzuführen, können auch Renten-Schenkungen in Betracht gezogen werden. Das Vermögen wird als Einmalbetrag in eine private Rentenversicherung einbezahlt und der Beschenke als versicherte Person eingesetzt. Der steuerlich relevante Wert, bei der Schenkung dieses Versicherungsvertrages, ist deutlich geringer als bei dem direkt verschenkten Geldbetrag. Unter Einhaltung einer bestimmten Frist, kann die verschenkte Versicherung sogar in eine Kapitalauszahlung umgewandelt werden, soweit der Vertrag dieses vorsieht.”
Und weiter: „Die Steuerbelastung kann bei der Vermögensübertragung durch die Einräumung eines Nießbrauchrechts gesenkt werden, welches insbesondere bei Immobilien ein nützliches Instrument darstellt. Dabei geht das Vermögen auf den Beschenkten über, der Schenkende besitzt jedoch weiterhin das Recht auf Nutzung. Eine höhere Besteuerung im Erbfall wird dadurch vermieden.”
Reiss: „Steuerlich sinnvoll ist die Vermögensübertragung durch ein Testament zu regeln. Das beliebte Berliner Testament führt zwar zu der gewünschten Vermögensübertragung auf den überlebenden Ehegatten, ist jedoch aus erbschaftsteuerlicher Sicht oft ungünstig. Einerseits werden die Freibeträge der Kinder beim Tod des ersten Ehegatten nicht genutzt, andererseits unterliegt beim Tod des anderen Ehegatten dann das vollständige Vermögen der Erbschaftsteuer.”
„Sollte kein Testament vorhanden sein, der Erbfall aber bereits eingetreten, ist es bedeutsam die Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung in einem solchen Fall zu kennen. Im Bereich des Pflichtteilsrechts können die nachteiligen steuerlichen Konsequenzen zumindest teilweise kompensiert werden. So könnte gegen eine Abfindung auf den gesetzlichen Pflichtteil verzichtet werden, oder es könnte der Pflichtteil geltend gemacht werden und dadurch die Gesamtsteuer innerhalb einer Familie vermindert werden.”
Der Steuerberater: „Neben der zivilrechtlichen Betrachtung, wer Vermögen übertragen bekommen soll, ist es auch aus steuerlicher Sicht von großer Bedeutung sich mit dieser Thematik zu befassen. Nur zu Lebzeiten können hierfür die notwendigen Schritte unternommen werden um erhebliche steuerliche Nachteile zu vermeiden.”
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