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Gewerbliche Einkünfte bei freiberuflichen Personengesellschaften

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 8. Mai
  • 1 Min. Lesezeit

Bei Zusammenschlüssen von Freiberuflern, wie z.B. Zahnärzten, werden Aufgaben intern aufgeteilt, wobei jeder Gesellschafter über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt und eine freiberufliche Tätigkeit ausübt. Die Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften ist wichtig, insbesondere aufgrund der Gewerbesteuerpflicht. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausgeübt wird, z.B. in wissenschaftlichen, künstlerischen oder medizinischen Berufen. Dabei genügt es, wenn ein Gesellschafter auch nur in geringem Umfang freiberufliche Tätigkeiten ausübt, solange er leitend und eigenverantwortlich handelt.


Der BFH hatte zu klären, ob die geringfügige freiberufliche Tätigkeit eines Gesellschafters dennoch die gesamte Personengesellschaft gewerblich macht. Im Fall einer Zahnarztgemeinschaft, bei der ein Zahnarzt nur minimal an der Patientenbehandlung beteiligt war, entschied das Finanzgericht, dass gewerbliche Einkünfte vorliegen. Der BFH hingegen entschied, dass die Gesellschaft weiterhin freiberufliche Einkünfte erzielt, da alle Gesellschafter über die notwendige Qualifikation verfügten und auch eine freiberufliche Tätigkeit ausübten.


Die Entscheidung stellt klar, dass auch bei minimaler freiberuflicher Tätigkeit (wie z.B. der Behandlung von wenigen Patienten) die freiberufliche Qualifikation nicht verloren geht. Ausschließlich administrative Tätigkeiten führen nur dann zu gewerblichen Einkünften, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.


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