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Grundstücksenteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen

Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen

der Besteuerung. Da der Eigentumsverlust durch Enteignung aber keine Veräußerung

ist, so der Bundesfinanzhof, ist ein etwaiger Gewinn nicht zu versteuern.


Der Steuerpflichtige A hatte an einem unbebauten Grundstück in 2005 einen

zusätzlichen Miteigentumsanteil per Zwangsversteigerung erworben. So

wurde er zum Alleineigentümer. Drei Jahre später erließ die Stadt einen

Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz, wodurch das

Eigentum auf die Stadt überging. Hierfür erhielt der A eine Entschädigung.

Hinsichtlich des in der Zwangsversteigerung erworbenen Anteils nahm das

Finanzamt ein Veräußerungsgeschäft an und setzte Einkommensteuer fest.


Der Bundesfinanzhof hat eine andere Sichtweise: Die Begriffe „Anschaffung“

und „Veräußerung“ erfassen entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge,

die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen. An einer willentlichen

Übertragung auf eine andere Person fehlt es aber, wenn – wie bei einer

Enteignung – der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss

des Steuerpflichtigen (und ggf. auch gegen seinen Willen) stattfindet.

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