Grundstücksenteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft
Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen
der Besteuerung. Da der Eigentumsverlust durch Enteignung aber keine Veräußerung
ist, so der Bundesfinanzhof, ist ein etwaiger Gewinn nicht zu versteuern.
Der Steuerpflichtige A hatte an einem unbebauten Grundstück in 2005 einen
zusätzlichen Miteigentumsanteil per Zwangsversteigerung erworben. So
wurde er zum Alleineigentümer. Drei Jahre später erließ die Stadt einen
Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz, wodurch das
Eigentum auf die Stadt überging. Hierfür erhielt der A eine Entschädigung.
Hinsichtlich des in der Zwangsversteigerung erworbenen Anteils nahm das
Finanzamt ein Veräußerungsgeschäft an und setzte Einkommensteuer fest.
Der Bundesfinanzhof hat eine andere Sichtweise: Die Begriffe „Anschaffung“
und „Veräußerung“ erfassen entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge,
die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen. An einer willentlichen
Übertragung auf eine andere Person fehlt es aber, wenn – wie bei einer
Enteignung – der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss
des Steuerpflichtigen (und ggf. auch gegen seinen Willen) stattfindet.