Bei erheblichen Mietausfällen in 2019 kann unter gewissen Voraussetzungen
ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden – allerdings nur noch bis
zum 31.3.2020. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der
Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag
um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer
um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.
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