Versicherungen sind ein wichtiger Schutz. Wer gut abgesichert sein will, zahlt jedes Jahr eine Vielzahl an Versicherungsbeiträgen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können viele Versicherungsbeiträge steuerlich geltend gemacht werden. Hier sein nächster Steuertipp:
>>Zahlungen für die Basisabsicherung in der gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung können in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen angegeben werden und mindern dadurch das zu versteuernde Einkommen.
Zahlungen für Wahl- und Zusatztarife, die über die Basisabsicherung hinausgehen, können zusätzlich abgesetzt werden, wenn die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro bei Angestellten und 2.800 Euro bei Selbständigen noch nicht, durch die geleisteten Zahlungen für die Basisabsicherung, ausgeschöpft wurden. Selbiges gilt für alle weiteren Versicherungen die der Vorsorge dienen, wie etwa Zahnzusatzversicherungen, Auslandsreisekrankenversicherungen oder private Haftpflichtversicherungen.
Häufig werden die soeben genannten Höchstbeträge bereits mit geleisteten Zahlungen für die Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft. Versicherungen bieten jedoch häufig auch Schutz im beruflichen Bereich.
Angestellte können einige Versicherungen daher ganz oder teilweise als Werbungskosten in der Anlage N geltend machen. Eindeutig den Werbungskosten zuzuordnen sind beispielsweise Zahlungen für berufliche Unfallversicherungen, Berufshaftpflichtversicherungen oder Zahlungen für einen Arbeitsrechtschutz. Bei Versicherungen, die sowohl den privaten als auch den beruflichen Bereich absichern ist der Betrag entsprechend aufzuteilen. Ein Werbungskostenabzug ist grundsätzlich in unbeschränkter Höhe möglich.
Selbständige können berufsbedingte Versicherungen entsprechend als Betriebsausgabe ansetzten. Dadurch mindert sich der steuerpflichtige Teil des Gewinns und dadurch auch das zu versteuernde Einkommen für die Berechnung der Einkommensteuer.
Selbständige, die Ihr Auto beruflich nutzen können zudem die Kfz-Haftpflicht als auch die Kaskoversicherung als Betriebsausgabe ansetzten.
Angestellte können Ihren Arbeitsweg im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen. Damit ist auch der anteilige Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung abgegolten. Ein Ansatz der Kaskoversicherung ist nicht möglich, da es sich hierbei um eine reine Sachversicherung handelt.
Ebenfalls zu den Sachversicherungen zählt die Hausratversicherung. Diese ist jedoch in Ausnahmefällen steuerlich zu berücksichtigen. Wer ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, darf anteilig auch die Hausratversicherung bei der Kostenberechnung berücksichtigen.
Zudem gesondert behandelt werden Zahlungen für die Altersvorsorge. Altersvorsorgeaufwendungen können Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder an berufsständische Versorgungswerke sein. Hinzu kommen Riester- und Rürup-Renten.
Riester-Sparer können entweder von jährlichen staatlichen Zulagen oder von einer Steuerersparnis profitieren. Im Rahmen der Steuererklärung können Riester-Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 Euro als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Durch die automatisch durchgeführte Günstigerprüfung wird vom Finanzamt geprüft, ob die staatlichen Zulagen oder die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher ist.
Die sonstigen Altersvorsorgeaufwendungen können ebenfalls als Sonderausgabe abgezogen werden. Die Höchstbeträge sind zum Jahreswechsel 2020 auf 25.046 Euro für Alleinstehende und 50.092 Euro für Verheiratete gestiegen. Davon wirken sich 90 Prozent steuermindernd aus. Der ansetzbare Anteil steigt Jahr für Jahr um 2 Prozent. Im Jahr 2025 wird der dann geltende Höchstbetrag komplett anerkannt.<<
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