Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil entschieden, dass die Kosten für eine künstliche Befruchtung steuerlich abzugsfähig sein können.
Die Unfruchtbarkeit einer Frau stellt einen altersunabhängigen Krankheitszustand dar, sodass die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anzusehen seien. Der Familienstand ist dabei unerheblich.
Zu den steuerlich begünstigten Aufwendungen zählen ebenso die Kosten für die Samenspende, entschied das Finanzgericht.
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