Wenn ein Gebäude nicht komplett abgeschrieben werden kann, da die gesetzliche Nutzungsdauer nicht erreicht wird, kann die Absetzung für Abnutzung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Um die kürzere Abschreibungsdauer zu erreichen, müssen entsprechende Nachweise, nicht zwangsläufig durch ein Gutachten, erbracht werden.
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