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  • AutorenbildMartin Reiss

Keine Begünstigung von Vergnügungsparks

Die Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten für einen Freizeitpark unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, welcher für Schausteller und vergleichbare Tätigkeiten gilt.

Begründet wurde dies durch den Bundesfinanzhof damit, dass ein Freizeitpark stets ortsgebunden ist.

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