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Keine ermäßigte Umsatzsteuer für Bootsliegeplätze

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 29. Sept. 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Die Überlassung von Bootsliegeplätzen führt zur Besteuerung mit dem Regelsteuersatz. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist für die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen gemäß dem Umsatzsteuergesetz ausgeschlossen.


Die Zuordnung zu den ermäßigt besteuerten Umsätzen im Rahmen der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen kann nicht erfolgen.

 
 
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