Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder aus
Kapitalvermögen werden wegen zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte
bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Sie unterliegen
nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber nicht der Gewerbesteuer.
Erzielen Gesellschaften neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus
einer originär gewerblichen Tätigkeit, führen nur geringfügige gewerbliche
Einkünfte nicht zur Abfärbung. Eine sogenannte Infizierung tritt dann nicht ein,
wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze
und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum
nicht übersteigen.
Bei gewerblichen Beteiligungseinkünften hat der Bundesfinanzhof eine Geringfügigkeitsgrenze aber nun abgelehnt. Somit führt einkommensteuerrechtlich
jede Beteiligung, aus der die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte bezieht,
zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in
solche aus Gewerbebetrieb.
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