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Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 6. Nov. 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder aus

Kapitalvermögen werden wegen zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte

bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Sie unterliegen

nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber nicht der Gewerbesteuer.


Erzielen Gesellschaften neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus

einer originär gewerblichen Tätigkeit, führen nur geringfügige gewerbliche

Einkünfte nicht zur Abfärbung. Eine sogenannte Infizierung tritt dann nicht ein,

wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze

und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum

nicht übersteigen.


Bei gewerblichen Beteiligungseinkünften hat der Bundesfinanzhof eine Geringfügigkeitsgrenze aber nun abgelehnt. Somit führt einkommensteuerrechtlich

jede Beteiligung, aus der die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte bezieht,

zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in

solche aus Gewerbebetrieb.

 
 
 

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