Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben zu § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) überarbeitet. Dabei hat die Finanzverwaltung endlich
die Urteile des Bundesfinanzhofs umgesetzt, nach denen die Grundidee der Gesamtplanrechtsprechung nicht auf die Fälle des § 6 Abs. 3 EStG anwendbar ist.
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG gilt Folgendes:
Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des
Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter
mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über
die Gewinnermittlung ergeben (= Buchwertansatz), sofern die Besteuerung
der stillen Reserven sichergestellt ist.
Wird das gesamte Betriebsvermögen einem Empfänger geschenkt, ist § 6
Abs. 3 EStG (keine Versteuerung der stillen Reserven) grundsätzlich unproblematisch
anwendbar.
Zur sogenannten Gesamtplanbetrachtung hatte der Bundesfinanzhof – entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung - u. a. Folgendes entschieden:
Veräußert ein Mitunternehmer aufgrund einheitlicher Planung Sonderbetriebsvermögen, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen. Die beiden Übertragungsvorgänge sind also nicht zusammengefasst
zu betrachten.
Wird ein Wirtschaftsgut, das eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt,
nicht mit auf den Beschenkten übertragen, ist dies nur schädlich, wenn dieses
Wirtschaftsgut beim Schenker verbleibt und dadurch in dessen Privatvermögen
entnommen wird.
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