Wird Grund und Boden oder ein Gebäude aus dem betrieblichen Anlagevermögen veräußert, kann durch die Bildung einer Reinvestitionsrücklage die Besteuerung aufgeschoben werden.
Das Finanzgericht München hat entschieden, dass Außenanlage, als selbständig unbewegliche Wirtschaftsgüter, von dieser Begünstigung nach § 6b EStG ausgeschlossen sein.
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