Ein Steuerpflichtiger, welcher nicht der Verpflichtung nachkommt eine Steuererklärung abzugeben, begeht insoweit keine Steuerhinterziehung, wie der Finanzverwaltung die erforderlichen Informationen, beispielsweise durch die elektronische Lohnsteuerbescheinigung, bereits bekannt sind.
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Steuerkanzlei.
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