Keine Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern bei Festvergütung
- Martin Reiss
- 10. Feb. 2020
- 1 Min. Lesezeit
Wenn das Mitglied eines Aufsichtsrates kein Vergütungsrisiko trägt, ist es nicht als Unternehmer tätig. Nach der Auslegung des nationalen Rechts, auf Grundlage des europäischen Mehrwertsteuersystems, ist dem Mitglied keine selbständige Tätigkeit zuzuordnen. Vorausgesetzt, das Aufsichtsratsmitglied handelt für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats und trägt dabei kein wirtschaftliches Risiko.
Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden und verweist dabei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union. Der Kläger war demnach als Mitglied des Aufsichtsrats kein Unternehmer und erzielte mit der entsprechenden Festvergütung für seine Tätigkeit keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen.
Der Bundesfinanzhof hat gleichwohl offengelassen, ob mit einer variablen Vergütung für ein Aufsichtsratsmitglied weiterhin die Unternehmereigenschaft anzunehmen ist, wie es die bisherige Rechtsprechung vorsieht.
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