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Krankheitskosten für einen Steuervorteil bündeln

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 28. Feb. 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse oder von zusätzlichen Versicherungen übernommen oder erstattet werden, können grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Steuermindernd geltend gemacht werden können allerdings nur Kosten, die über die sogenannte zumutbare Belastung hinausgehen.


Die zumutbare Belastung ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Bei der Berechnung werden die Höhe des Einkommens, der Familienstand und die Anzahl der Kinder berücksichtigt.

Mitunter ist die zumutbare Belastung sehr hoch, sodass sich selbst getragene Krankheitskosten oftmals nicht steuermindernd auswirken.


Sinnvoll ist es kostspielige, planbare Behandlungen und Operationen, wie beispielsweise Zahnsanierungsmaßnahmen, Zahnimplantate oder eine aufwendige Laserbehandlung der Augen, innerhalb eines Kalenderjahres durchführen zu lassen und auch die entsprechenden Rechnungen bis zum Jahresende zu begleichen. So steigt die Wahrscheinlichkeit, die zumutbare Belastung zu überschreiten und dadurch Kosten steuermindernd geltend machen zu können erheblich.

 
 
 

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