Ist aufgrund der Zeugungsunfähigkeit eines Mannes oder der Empfängnisunfähigkeit einer Frau eine künstliche Befruchtung notwendig, sind die entsprechenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu würdigen.
Die Kosten, welche aus einer im Ausland durchgeführten aber in Deutschland verbotenen Leihmutterschaft resultieren, sind dagegen nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
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