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AutorenbildMartin Reiss

Mehr Netto-Einkommen für Ehepartner

Nach der Heirat werden für Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartner von Amts wegen die Steuerklassen IV und IV vergeben. Bei der Lohnsteuer verändern sich dadurch die Abzugsbeträge nicht. Für eine Anpassung der Lohnsteuerabzüge steht den Partner noch die Lohnsteuerkombination III/V zur Verfügung.


Ein Wechsel der Lohnsteuerklassen, unabhängig davon, welche Steuerklassen aktuell angewandt werden, darf grundsätzlich einmal im Jahr beantragt werden. In einigen Ausnahmefällen kann der Wechsel auch mehr als einmal im Jahr durchgeführt werden. Dies ist unter anderem möglich, wenn ein Ehe- bzw. Lebenspartner keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder nach einer Arbeitslosigkeit oder Elternzeit in ein Dienstverhältnis eintritt. Auch wenn beide Partner dauerhaft getrennt leben oder ein Partner verstirbt ist der erneute Wechsel der Steuerklassen innerhalb eines Jahres denkbar.


Der Steuerklassenwechsel wird erst ab dem Monat, welcher auf den Monat der Antragsstellung folgt, gültig. Wenn Partner im Laufe des Jahres 2019 geheiratet haben, können Sie jedoch rückwirkend ab dem Monat der Heirat die Änderung der Lohnsteuerklassen beantragen.


Für alle Anträge zum Lohnsteuerklassenwechsel ist die Frist bis zum 30. November 2019 einzuhalten.


Durch die Wahl der Steuerklassen lässt sich die Steuerlast anhand der persönlichen Verhältnisse optimieren. Sind beide Partner in einem Beschäftigungsverhältnis und verdienen in etwa gleich viel, ist die Steuerklassenkombination IV und IV sinnvoll.


Verdient ein Partner mehr als 60 Prozent des Ehegatteneinkommens, sollte ihm die Steuerklasse III, mit einem geringeren Lohnsteuerabzug, zugeordnet werden. Der andere Partner bekommt dann die Steuerklasse V und zahlt dann selbst mehr Lohnsteuer. Insgesamt haben beide dann jedoch im Regelfall ein höheres monatliches Nettoeinkommen.


Der Wechsel der Lohnsteuerklassen sollte gut überlegt sein. Eine Steuerersparnis erreicht man hiermit nicht. Die tatsächliche Steuer wird erst mit dem Einkommensteuerbescheid festgesetzt. Wurde im laufenden Jahr zu wenig Lohnsteuer bezahlt, kann daraus eine Steuernachzahlung im Folgejahr resultieren.

Auch auf die Berechnung von Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld und Elterngeld wirkt sich die Lohnsteuerklasse aus.

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