„Die steigenden Preise auf dem deutschen Immobilienmarkt sorgen dafür, dass sich immer weniger Menschen Wohneigentum leisten können. Wer trotz dessen Wohneigentum besitzt, kann dadurch nicht nur Miete, sondern auch Steuern sparen”, weiß Martin Reiss von der gleichnamigen Szeuerkanzlei in Wasserburg. Hier sein nächster Steuertipp dazu:
>>Handwerkerleistungen ermäßigen die Steuer
Kosten für handwerkliche Tätigkeiten wie Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen können steuerlich geltend gemacht werden.
Die tarifliche Einkommensteuer wird um 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen gemindert. Maximal jedoch um 1.200 Euro pro Jahr.
Begünstigt sind in Rechnung gestellte Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten sowie Verbrauchsmittel. Materialkosten und Kosten für gelieferte Waren können nicht angesetzt werden. Kosten für einen Neubau sind ebenfalls nicht begünstigt.
Voraussetzung um Handwerkerleistungen geltend zu machen ist eine Rechnung sowie die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers. Bar bezahlte Leistungen bleiben unberücksichtigt.
Steuertipp: Es lohnt sich planbare, größere Maßnahmen um den Jahreswechsel durchzuführen und die Kosten durch Vorauszahlungen oder Ratenzahlungen auf zwei Jahre zu verteilen. So kann die höchstmögliche Steuerermäßigung von 1.200 Euro für beide Jahre ausgeschöpft werden.
Durch haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungen Zeit und Steuern sparen
Übt eine nicht zum Haushalt gehörende Person eine Tätigkeit im Privathaushalt aus, die sonst durch Haushaltsmitglieder erledigt werden würde, so handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen. Hinzu zählen beispielsweise Tätigkeiten wie kochen, backen, waschen oder die Versorgung von Kindern oder Haustieren. Auch Leistungen die im Garten oder am Grundstück durchgeführt werden sind begünstigt.
Wie auch bei den Handwerkerleistungen mindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen. Maximal können Kosten bis zu 4.000 Euro angesetzt werden.
Home-Office im eigenen Haus
Wer von seinem Arbeitgeber im Betrieb keinen festen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommt, kann in der Einkommensteuererklärung Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ansetzten. Auch wenn man sich mit mehreren Kollegen einen Arbeitsplatz teilt ist ein Ansatz möglich.
Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit so ist ein unbegrenzter Werbungskostenabzug möglich. Andernfalls ist der Werbungskostenabzug auf 1.250 Euro pro Jahr begrenzt. Als Arbeitszimmer kommt nur ein abgeschlossener Raum in Frage, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
Zur Kostenermittlung wird das prozentuale Verhältnis vom Arbeitszimmer in Bezug auf die gesamte Wohnfläche des Hauses oder der Wohnung berechnet. Anhand dieses Aufteilungsschlüssels werden laufende Kosten wie Stromkosten oder Kosten für die Müllabfuhr anteilig für das Arbeitszimmer berechnet. Auch der ursprüngliche Kaufpreis für das Wohneigentum findet, im Rahmen der Gebäudeabschreibung, zumindest anteilig die steuerliche Berücksichtigung.
Voll abziehbar ist die Einrichtung des Arbeitszimmers. Lediglich Gegenstände, deren Wert über 800 Euro liegt müssen auf mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden.
Werbungskosten mindern im allgemeinen das zu versteuernde Einkommen und senken so die festzusetzende Einkommensteuer.
Steuertipp: Wird ein Arbeitszimmer durch mehrere Personen genutzt, so kann jeder Nutzer Aufwendungen bis zum Höchstbetrag in Höhe von 1.250 Euro ansetzten. Dies gilt auch für Ehepartner.<<
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