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Nachbehaltensfrist bei Grundstücksübergang

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 23. Mai
  • 1 Min. Lesezeit

In einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung stellte sich die Frage, ob die Verlängerung der Nachbehaltensfrist im Grunderwerbsteuergesetz von fünf auf zehn Jahre durch das Gesetz zur Änderung des GrEStG vom 12. Mai 2021 auf Grundstückserwerbsvorgänge anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2021 stattfanden.


Im konkreten Fall wurde ein Erwerbsvorgang aus dem Jahr 2018 durch eine GmbH eingereicht, die 2023 durch Formwechsel aus einer OHG hervorging. Das Finanzamt hatte die Steuerbefreiung zunächst anerkannt, jedoch später eine Änderung vorgenommen, weil die Nachbehaltensfrist ab 1. Juli 2021 auf zehn Jahre verlängert wurde.


Das Finanzgericht stellte bei summarischer Prüfung fest, dass die verlängerte Frist nicht auf den 2018 erfolgten Erwerbsvorgang anwendbar sei, da der Erwerbsvorgang vor dem 1. Juli 2021 stattfand. Die Übergangsregelungen des GrEStG legen fest, dass die neue Nachbehaltensfrist nur für Erwerbsvorgänge nach dem 30. Juni 2021 gilt, sodass die ursprüngliche fünfjährige Frist in diesem Fall weiterhin maßgeblich war.


Das Finanzgericht hob daher die Vollziehung des geänderten Steuerbescheids auf, da Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Ein weiterer Widerspruch zwischen den Übergangsregelungen des § 23 Abs. 18 und 24 GrEStG verschärft die Unsicherheit, ob die zehnjährige Nachbehaltensfrist rückwirkend angewendet werden kann.


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