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Nachlassverbindlichkeiten durch Pflegekosten für die Grabstätte dritter Personen

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 22. Juni 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer sind bestimmte Nachlassverbindlichkeiten von dem übertragenen Vermögen abzuziehen. Für die Beerdigung und die Grabpflege des Erblassers können die tatsächlichen Kosten, zumindest jedoch eine Pauschale in Höhe von 10.300 Euro angesetzt werden.


Hat der Erblasser sich zu Lebzeiten verpflichtet die Grabstätte einer dritten Person für die Dauer des Nutzungsrechts zu pflegen und ist diese Pflicht auf den Erben übergegangen, kann der Erbe diese Pflicht ebenfalls als Nachlassverbindlichkeit von seinem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb abziehen.


So hat der Bundesfinanzhof in einem Fall geurteilt und dargelegt, dass die am Bestattungsort üblichen Grabpflegekosten für die Laufzeit des Grabnutzungsrechts betragsmäßig zu Grunde gelegt werden.

 
 
 

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